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Schweizer Verjährungsrecht. Grundlagen und neueste Entwicklungen
Johannes Landbrecht, Axel Buhr;
RIW 2022, S. 644 ff.
Das Verjährungsrecht ist eine undankbare Materie. Wer es beherrscht, kann trotzdem nur wenig gewinnen, wer es nicht beherrscht, schnell alles verlieren. Und kaum eine andere Materie begegnet dem Berater in der forensischen Praxis so zuverlässig. Deutsches und Schweizer Verjährungsrecht sind in der Struktur sehr ähnlich. Im Detail unterscheiden sie sich aber zum Teil erheblich. Die Autoren nehmen die jüngste Reform (die Revision von 2020) zum Anlass, das Schweizer Verjährungsrecht gezielt einem deutschrechtlichen Publikum vorzustellen.
I. Grundlagen des Schweizer Verjährungsrechts
1. Gegenstand der Verjährung
Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 127 OR1 verjähren „alle Forderungen“. Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt der „Anspruch“ der Verjährung. Inhaltlich ist dasselbe gemeint. Die Begriffe „Anspruch“ und „Forderung“ verwendet das Schweizer Verjährungsrecht synonym.2 Wie beim deutschen Anspruch ist damit die Befugnis des Gläubigers gemeint, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.3
Dingliche Rückabwicklungsansprüche (Vindikation, Art. 641 Abs. 2 ZGB) verjähren dagegen nach Schweizer Vorstellung nicht,4 anders als im deutschen Recht.5 Zu beachten sind freilich die Vorschriften zu Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB),6 Ersitzung (Art. 661, Art. 728 ZGB) und gutgläubigem Erwerb (Art. 933 ff., Art. 973 f. ZGB).7
Die Verjährung ist vor allem in den Art. 127 – 142 OR geregelt als Teil des Titels „Erlöschen der Obligationen“ (Schuldverhältnisse). Wie im deutschen Recht geht es aber auch hier um deren bloße „Entkräftung“.8 Die Forderung wandelt sich in eine Naturalobligation.9 Sie geht nicht unter, muss aber nicht (mehr) erfüllt werden, ist nicht mehr durchsetzbar.10 Wie im deutschen Recht11 gewährt Verjährung im Schweizer Recht ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, ist somit als dauernde Einrede ausgestaltet, die der Schuldner erheben muss:12
Art. 142 OR – VIII. Geltendmachung
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
Auch das Schweizer Sachrecht13 fasst die Verjährung materiellrechtlich auf, nicht prozessual.14 Wird die Verjährungseinrede im Prozess verspätet erhoben, stellen sich ggf. komplizierte Fragen des Novenrechts.15
2. Rügefristen, Verwirkung
Von der Verjährung zu unterscheiden sind Fristen, mit deren Ablauf die Forderung untergeht. Praktisch höchst relevante Rügefristen statuiert das Schweizer Recht vor allem für Kauf- und Werkverträge. Darauf wird noch zurückgekommen werden.16
Details zu _Verwirkungsfristen_17 würden hier den Rahmen sprengen. Hervorgehoben sei nur, dass Gesetzgeber und Gerichte die Terminologie nicht einheitlich verwenden. Für jeden Einzelfall ist festzustellen, ob eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist gemeint ist. Verwirkungsfristen sind von Amts wegen zu berücksichtigen und können (überraschend) kurz sein.18
3. Verjährung und Rechtsmissbrauch
Die Verjährungseinrede zu erheben, kann rechtsmissbräuchlich sein (Art. 2 Abs. 2 ZGB19).20 Rechtsmissbrauch wäre von Amts wegen zu berücksichtigen,21 anders als die Verjährung der betreffenden Forderung.
Rechtsmissbrauch ist bereits denkbar, wenn der Schuldner beim Gläubiger – objektiv betrachtet – den Anschein erweckt, er werde seine Verpflichtungen erfüllen, weshalb es der Gläubiger unterlässt, Schritte zur Durchsetzung der betreffenden Forderung vor Eintritt ihrer Verjährung einzuleiten.22
Rechtsmissbrauch (unzulässige Rechtsausübung) bei Verjährung kennt auch das deutsche Recht.23 Im Schweizer Recht hat die Argumentation mit etwaigem Rechtsmissbrauch aber grundsätzlich größere Bedeutung, mögen die Ergebnisse auch häufig identisch sein. Dies hat dogmatische Gründe. Zum einen verändert § 242 BGB bei etwaiger unzulässiger Rechtsausübung bereits den Inhalt eines Rechts.24 Das (ggf. inhaltsbeschränkte) Recht darf aber prinzipiell „ohne Rücksicht auf Verluste“ durchgesetzt werden. Das Schweizer Recht lässt den Inhalt der Rechte dagegen tendenziell unberührt,25 stellt in Art. 2 Abs. 2 ZGB aber ihre Durchsetzung unter Vorbehalt. Zum anderen hat die Berufung auf Rechtsmissbrauch gerade im Schweizer Verjährungsrecht größere Praxisrelevanz, weil Verhandlungen die Verjährung nicht hemmen, wie § 203 BGB dies vorsieht.26
Immerhin wird Rechtsmissbrauch auch im Schweizer Recht zurückhaltend angenommen. Um gerade bei Vergleichsverhandlungen Enttäuschungen zu vermeiden, empfehlen sich ausdrückliche Vereinbarungen.27
4. Beweislast
Art. 8 ZGB definiert allgemein die Beweislast. Danach hat – vorbehaltlich abweichender Regelung – „derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet“.
Folglich trägt der Schuldner die Beweislast dafür, dass eine Forderung verjährt ist.28 Er muss grundsätzlich alle Tatsachen beweisen, aus denen sich der Beginn der Verjährungsfrist ergibt.29 Beweiserleichterungen werden zugestanden, sofern dem Gläubiger die Beweislast hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung obliegt.30 Ist der Lauf einer Verjährungsfrist an die Kenntnisnahme des Gläubigers geknüpft, hat der Schuldner auch den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme zu beweisen. Weil es schwierig ist, einen subjektiv bestimmten Zeitpunkt sicher zu beweisen, genügt der Nachweis großer Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme.31
Fehlende Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sowie fehlender Verjährungsverzicht seitens des Schuldners sind wiederum vom Gläubiger zu beweisen, der hieraus bei erhobener Verjährungseinrede Rechte ableiten würde.32
5. Internationale Sachverhalte
a) Verjährungsstatut
Wie das Sachrecht33 behandelt auch das Schweizer Kollisionsrecht die Verjährung als ein Institut des materiellen Rechts.34 Die Verjährung wird nach Art. 148 Abs. 1 IPRG35 angeknüpft:
Art. 148 IPRG – IV. Verjährung und Erlöschen einer Forderung
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht. […]
Das Schweizer Recht folgt also dem Grundsatz der „Einheit des Schuldstatuts“.36 Verjährungsfragen werden unselbstständig angeknüpft. Das Forderungsstatut ist (auch) für sämtliche Verjährungsfragen maßgeblich. Derselbe Grundsatz prägt in der Europäischen Union beispielsweise Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I‑VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und Art. 15 lit. h Rom II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse).
Art. 148 Abs. 1 IPRG gilt unmittelbar für das gesamte internationale Schuldrecht.37 Die Kollisionsnorm bestimmt insbesondere das Verjährungsstatut für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Obligationenrechts. Art. 148 Abs. 1 IPRG ist darüber hinaus analog anwendbar bei der Anknüpfung von Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Verjährung von erb‑, familien- und gesellschaftsrechtlichen Forderungen stellen.38
Art. 148 Abs. 1 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das Kollisionsrecht nicht mitberuft. Weiter- oder Rückverweisung sind daher unbeachtlich.39 Das von Art. 148 Abs. 1 IPRG berufene Sachrecht regelt Beginn und Länge der Verjährungsfrist, definiert fristverlängernde und fristwahrende Handlungen, legt die Wirkung des Eintritts der Verjährung fest und bestimmt über die Frage der gerichtlichen Durchsetzung.40
b) Internationale Übereinkommen
Bei Verjährungsfragen sind neben dem nationalen Recht ggf. internationale Übereinkommen zu berücksichtigen.
Hervorzuheben sind für die Schweiz41 das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929,42 das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden auf See vom 13.12.1974,43 das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.5.1956,44 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Verwirkungsfrist in Art. 39 Abs. 2),45 außerdem das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. 5. 1971 (Kollisionsnorm in Art. 8 Ziff. 8).46
II. Jüngste Entwicklungen
1. Revision des Verjährungsrechts zum 1.1.2020
Das Schweizer Verjährungsrecht wurde in den letzten Jahren umfassend überprüft. Zwar hat der Gesetzgeber letztlich keine umfangreichen Änderungen vorgenommen.47 Einige Detailanpassungen sind jedoch von erheblicher praktischer Bedeutung.
Zwei parlamentarische Initiativen verlangten bereits 2006 grundlegende Änderungen bei den Verjährungsfristen, insbesondere um angemessenen Schadensersatz bei Spätschäden gewährleisten zu können. Neben den auch international notorischen Asbestfällen spielte der Einsturz einer Tiefgarage bei einem Brand eine entscheidende Rolle. Mehrere Feuerwehrleute verloren hierbei ihr Leben.48 Man nahm diese Initiativen zum Anlass für eine gründliche Durchsicht des Verjährungsrechts. Kritisiert wurde insbesondere dessen Komplexität und Uneinheitlichkeit. Allerdings schrumpfte der Umfang der Revision nach ausführlicher Debatte wieder stark zusammen.49 Statt einer umfassenden Vereinheitlichung sollte es nur punktuelle Verbesserungen geben. Drei Revisionsziele blieben in der Botschaft des Bundesrates (der Schweizer Regierung) übrig: „Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, Verlängerung der Verjährungsfristen und Beseitigung von Unklarheiten“.50
Zwischenzeitlich hatte der EGMR die Schweiz im Hinblick auf die Kürze ihrer Verjährungsfristen verurteilt, und zwar wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren, Verhältnismäßigkeit) in einem viel beachteten Asbestfall.51 Dies unterstrich noch einmal die Dringlichkeit der auch vom Bundesrat vorgeschlagenen Verlängerung der Verjährungsfristen. Nach im Detail nicht ganz einfachen Verhandlungen der beiden Kammern des Schweizer Parlaments52 wurde die Revision des Verjährungsrechts schließlich weitgehend im Sinne der Botschaft des Bundesrates verabschiedet. Sie trat zum 1. 1. 2020 in Kraft.
2. Übergangsbestimmungen
Die neuen Vorschriften gelten unproblematisch für Sachverhalte, die ab 1. 1. 2020 entstehen oder entstanden sind (Art. 49 Abs. 4 Schlusstitel [SchlT] ZGB).53
Für Altsachverhalte enthalten Art. 49 Abs. 1 – 3 SchlT ZGB, ihrerseits geändert im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts, eine im Detail komplizierte Regelung.54 Diese Komplexität ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Revision 2020 zu einer Verlängerung von Verjährungsfristen führte, so dass sich daher die Frage einer rückwirkenden (Nicht-)Verjährung stellte. Die Einzelheiten würden den hiesigen Rahmen sprengen. Hervorzuheben bleibt, dass die
Übergangsvorschriften – bei Erhebung der Verjährungseinrede – zwingend und von Amts wegen zu prüfen sind.55
3. Allgemeine Wirkungen der Verjährung
Bevor die Länge der Verjährungsfristen (III.) und ihr Lauf (IV.) im Detail betrachtet werden, sei noch auf zwei allgemeine Wirkungen der Verjährung hingewiesen, die das Schweizer Recht ausdrücklich vorschreibt. Ähnlich § 217 BGB regelt Art. 133 OR (unberührt durch die Revision 2020):
Art. 133 OR – II. Wirkung auf Nebenansprüche
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinsen und andere Nebenansprüche.
„Hauptansprüche“ meint „(Haupt-)Forderungen“.56
„Nebenansprüche“ sind im Gesetz nicht definiert, weshalb für Details auf Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen ist. Jedenfalls geht es dabei um Ansprüche, die in ihrem Bestand vom Bestehen einer bestimmten Hauptforderung abhängen, ohne dass sie notwendiger Bestandteil dieser Hauptforderung sind.57 Nach h.L. findet Art. 133 OR, abgesehen von den darin ausdrücklich erwähnten Zinsen, nur auf sichernde Nebenansprüche Anwendung, nicht aber auf sog. erweiternde Nebenansprüche, welche die Leistungspflicht vergrößern.58 Typische Fälle sichernder Nebenansprüche, die von Art. 133 OR geregelt werden, sind die Bürgschaftsforderung, Forderungen aus einer Konventionalstrafe, Verpflichtungen zur Pfandbestellung, Forderungen des Aktionärs auf Gratisaktien oder Genussscheine, Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung sowie Forderungen auf Erfüllung einer Auflage.59
Eine dem § 216 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung enthält Art. 140 OR (2020 unverändert):
Art. 140 OR – VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
Hierin wird wohl mehrheitlich keine Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts gesehen,60 weil die Verjährung der zu sichernden Forderung nicht zu deren Erlöschen führt. Sie wandelt sich zwar in eine Naturalobligation, bleibt aber bestehen, weshalb auch das Pfandrecht bestehen bleibt und – anders als die zu sichernde Forderung – noch geltend gemacht werden kann. Der Begriff des „Fahrnispfandrechts“ in Art. 140 OR umfasst neben dem Faustpfandrecht (Art. 884ff. ZGB) auch das Retentionsrecht (Art. 895ff. ZGB), das Forderungspfandrecht sowie das Pfandrecht an anderen Rechten (Art. 899ff. ZGB), die Sicherungsübereignung und den Eigentumsvorbehalt.61
III. Verjährungsfristen
Das Schweizer Recht statuiert eine ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren (1.), sieht davon allerdings mehrere allgemeine (2.) und zahllose spezielle Ausnahmen vor (3.).
1. Ordentliche Verjährungsfrist
Ausgangspunkt der Fristenregelungen des Schweizer Verjährungsrechts ist die „ordentliche Verjährungsfrist“62 von zehn Jahren in Art. 127 OR (regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB: drei Jahre):
Art. 127 OR – G. Verjährung I. Fristen 1. Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Daran hat die Revision 2020 nichts geändert. Das Bundeszivilrecht sah allerdings und sieht weiterhin zahllose Ausnahmen und Abweichungen vor.63 Der Beitrag behandelt im Folgenden die allgemeinen Ausnahmen (2.), kann von den speziellen Ausnahmen aber nur die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr wohl wichtigsten beleuchten (3.).
2. Allgemeine Ausnahmen von der ordentlichen Verjährungsfrist
Art. 128, Art. 128a und Art. 139 OR enthalten allgemeine Ausnahmen von der ordentlichen Verjährungsfrist des Art. 127 OR.
a) Art. 128 OR
Art. 128 OR sieht eine reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren vor für folgende Fallkonstellationen:
Art. 128 OR – 2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1. für Miet‑, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Trotz Kritik an dieser Vorschrift64 blieb sie im Rahmen der Revision 2020 unverändert. Hervorzuheben ist nur die allgemeine Ausnahme in Ziff. 1 für „periodische Leistungen“, also „regelmässig wiederkehrende Forderungen, die auf einem einheitlichen Schuldgrund beruhen“.65 Darunter fallen etwa Lizenzgebühren.66 Einordnung und Abgrenzung können schwierig sein.67
b) Art. 128a OR
Mit der Revision 2020 neu eingeführt wurde die zweite allgemeine Ausnahme in Art. 128a OR:
Art. 128a OR – 2a. Zwanzig Jahre
Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Diese Vorschrift sollte die Problematik von Spätschäden entschärfen, also Schäden, bei denen zwischen schädigendem Ereignis und dem Eintreten (bzw. der Feststellung) der Rechtsgutverletzung ein erheblicher Zeitraum liegt.68
Während Art. 128a OR seinem Wortlaut nach auf „vertragswidrige“ Körperverletzung oder Tötung eines Menschen beschränkt ist, regelt Art. 60 Abs. 1bis OR69 parallel die Verjährung bei unerlaubten Handlungen. Die Verjährung von Forderungen aus Personenschäden ist somit grundsätzlich einheitlich, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche Haftung handelt. Andererseits gehen spezielle Ausnahmen der allgemeinen Ausnahme in Art. 128a OR wiederum vor.70 Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche71 verjähren etwa nach den (kürzeren) Verjährungsfristen in Art. 210 OR und Art. 371 OR.72
Art. 128a OR etabliert ein doppeltes Fristenregime, für das Schweizer Vertragsrecht „eine echte Revolution“.73 Die relative Frist in Art. 128a OR knüpft an ein subjektives (Kenntnis), die absolute Frist an ein objektives Kriterium (schädigendes Verhalten) an. Im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist in Art. 127 OR resultiert aus der relativen Frist in Art. 128a OR ggf. eine erhebliche Verkürzung der Verjährung (auf drei Jahre).74 Relative und absolute Frist in Art. 128a OR stehen in einem Subsidiaritätsverhältnis. Die absolute Frist gelangt nur zur Anwendung, wenn die Forderung nach der relativen Frist noch nicht verjährt ist.75
c) Art. 139 OR
Allgemein abweichend regelt das Schweizer Recht drittens die Verjährung von Regressansprüchen des an den Gläubiger leistenden Schuldners bei solidarischer Haftung mehrerer Schuldner in Art. 139 OR (während im deutschen Recht der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt76):
Art. 139 OR – V. Verjährung des Regressanspruchs
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Die Vorschrift wurde mit der Revision 2020 neu eingeführt. Sie kam allerdings erst spät in den Gesetzgebungsprozess, weshalb die sonst üblichen Gesetzgebungsmaterialien als Auslegungshilfe weitgehend fehlen.77 Für die Details der Handhabung dieser Vorschrift ist deshalb die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere weil die Vorschrift nicht definiert, was unter „solidarischer“ Haftung zu verstehen ist. Das Schweizer Recht unterscheidet „echte“ (Art. 143ff. OR) und „unechte“ Solidarität (Haftung mehrerer für denselben Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen78).79
3. Spezielle Ausnahmen von der ordentlichen Verjährungsfrist
Wie gesagt,80 sind die speziellen Ausnahmen von der ordentlichen Verjährungsfrist des Art.127 OR im gesamten Schweizer Bundeszivilrecht verstreut. Nachfolgend können hier nur besonders relevante Fälle behandelt werden.
a) Kaufrecht
Zunächst sieht Art. 210 OR für Gewährleistungsansprüche des Käufers besondere Verjährungsregeln vor. Bevor darauf im Detail eingegangen wird, ist auf eine aus deutscher Sicht ungewohnte Besonderheit des Schweizer Kaufrechts81 hinzuweisen, nämlich auf die sehr strenge Rügeobliegenheit aus Art. 201 OR. Diese gilt für alle Kaufverträge,82 nicht nur für beiderseitige Handelsgeschäfte (so aber § 377 HGB). Gemäß Art. 201 Abs. 1 OR hat der Käufer folgende Obliegenheit:83
Art. 201 OR – 4. Mängelrüge a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. […]
Der Begriff des „üblichen Geschäftsgangs“ verweist auf Verkehrssitte und Usancen. Der Käufer muss nach Mängeln nicht „fahnden“.84 Ein Sachverständiger ist nur im Falle von Verdachtsmomenten beizuziehen.85
Bei Nichtkaufleuten beschränkt sich der notwendige Prüfungsumfang deshalb auf solche Mängel, „die dem durchschnittlichen, aufmerksamen Käufer bei einer Kontrolle nicht verborgen bleiben“.86 Für Kaufleute kommt es auf die konkrete Branchenübung an.87 Ggf. sind Stichproben zu nehmen.88 Eine Branchenübung kann auch die (nicht notwendig sofortige) Verarbeitung der Ware oder Probeläufe erfordern. Bei Waren zur Weiterveräußerung muss der Erstkäufer die empfangenen Sachen selbst prüfen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist oder etwa auf Weisung des Käufers direkt an den Endabnehmer geliefert wird.89 Abweichende bzw. konkretisierende Vereinbarungen sind möglich90 und in der Praxis vielfach ratsam.
Wurden Mängel festgestellt, muss der Käufer dem Verkäufer „sofort Anzeige“ machen. Die Anzeige (Rüge) ist formfrei möglich,91 muss den Mangel aber konkret substantiieren, um dem Verkäufer „von dem Umfang und den Gründen der Beanstandung Kenntnis und damit eine Grundlage für seine Entschließung zu geben, wie er sich gegenüber der Beanstandung verhalten wolle“.92 Anzugeben ist, inwiefern die empfangene Sache den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspricht.93 Offenkundige Mängel müssen sofort nach Ablieferung, also in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen,94 oder sofort nach einer eventuell notwendigen Prüfung gerügt werden. Rügt der Käufer Mängel nicht rechtzeitig, greift die Genehmigungsfiktion des Art. 201 Abs. 2 OR. Der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche:
Art. 201 OR – 4. Mängelrüge a. Im Allgemeinen
[…]
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. […]
Bei versteckten (geheimen) Mängeln, also solchen, die „bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren“, ist gemäß Art. 201 Abs. 3 OR „sofort“ nach Entdeckung zu rügen, damit die Genehmigungsfiktion nicht eingreift:
Art. 201 OR – 4. Mängelrüge a. Im Allgemeinen
[…]
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
„Entdeckung“ bedeutet hierbei sichere Kenntnis, also zweifelsfreie Feststellung.95 Inwieweit Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht, ist umstritten.96
Hat sich der Käufer mittels rechtzeitiger und substantiierter Mängelrüge seine Gewährleistungsansprüche erhalten, können diese sodann nach Art.210 OR verjähren.97 Die Art. 127ff. OR finden ergänzend Anwendung,98 wobei Art. 210 OR aber die längeren Fristen des Art. 128a OR verdrängt.99 Art. 210 OR blieb von der Revision 2020 unbe- rührt, war die Bestimmung doch bereits mit Wirkung zum 1. 1. 2013 revidiert worden.100 Art. 210 Abs. 1 OR legt im Ausgangspunkt (wie letztlich auch § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eine zweijährige Verjährungsfrist fest:
Art. 210 OR – 9. Verjährung
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. […]
Fristbeginn ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Ablieferung der Sache beim Käufer. Das kann dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche verjähren, ohne dass der Käufer den Mangel überhaupt (bereits) entdecken konnte.101 Eine Frist von fünf Jahren gilt bei Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit „unbeweglichen Werken“ (ähnlich § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB):
Art. 210 OR – 9. Verjährung
[…]
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. […]
Diese Bestimmung koordiniert die Verjährung der Kaufgewährleistung in Bausachen mit derjenigen im Werkvertragsrecht (Art. 371 Abs. 1 OR).102 Für Kulturgüter besteht außerdem eine Sonderregelung:
Art. 210 OR – 9. Verjährung
[…]
3 Für Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. 6. 2003 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. […]
Kombiniert wird hier eine absolute Frist mit einer relativen, letztere gerechnet ab Entdeckung des Mangels. Dies ist ein „Sonderrecht“,103 weil die Entdeckung eines Mangels im Rahmen von Art. 210 Abs. 1 OR gerade keine Rolle spielt.
Eine aus Schweizer Sicht bemerkenswerte Regelung trifft Art. 210 Abs. 4 OR, enthält dieser Absatz doch so etwas wie Verbraucherschutzrecht (in Schweizer Diktion: Konsumentenschutzrecht):
Art. 210 OR – 9. Verjährung […]
4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. […]
Die Verjährungsfrist darf danach bei einem „Verbrauchsgüterkauf“ vertraglich nicht unter ein Mindestmaß reduziert werden. Im Allgemeinen kennt das Schweizer Recht dagegen keinen „Verbrauchsgüterkauf“. Bereits ein einheitlicher Verbraucherbegriff (Konsumentenbegriff) fehlt.104
Außerdem kann die Kaufgewährleistung nach Art. 199 OR vollständig abbedungen werden,105 sofern „der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel [nicht] arglistig verschwiegen hat“. Dies gilt auch gegenüber Konsumenten. Das bedeutet, dass zwar die Verjährung von Kaufgewährleistungsansprüchen gemäß Art. 210 Abs. 4 OR nicht beliebig verkürzt werden darf. Das Entstehen solcher Ansprüche kann aber von vornherein ausgeschlossen werden.106 Art. 210 Abs. 5 OR stellt im Übrigen klar:
Art. 210 OR – 9. Verjährung
[…]
5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. […]
Dem Käufer verbleiben also die Einreden wegen Mängeln der Kaufsache in einem etwaigen Prozess des Verkäufers, gerichtet auf die Kaufpreiszahlung, wenn der Käufer die „vorgeschriebene Anzeige“ (gemäß Art. 201 OR107) „innerhalb der Verjährungsfrist“ (dies ein Verweis auf Art. 210 Abs. 1 – 3 OR108) getätigt hat.
Nach Art. 210 Abs. 6 OR kann sich der Verkäufer schließlich auf die (für ihn günstigen) Verjährungsfristen des Art. 210 OR grundsätzlich nicht berufen, wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat:
Art. 210 OR – 9. Verjährung
[…]
6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Abs. 3.
Es kommt dann die ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR zur Anwendung.109
Abschließend sei noch auf eine praktisch häufige Gestaltung hingewiesen, nämlich die vertragliche Vereinbarung einer Garantiefrist. Deren rechtliche Wirkung ist nicht immer eindeutig und letztlich durch Auslegung zu ermitteln.110 Eine solche Garantiefrist kann etwa die Anzeigeobliegenheit nach Art. 201 OR oder die Verjährungsfristen in Art. 210 OR modifizieren.111
b) Werkvertrag
Eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift enthält wie das Kaufrecht auch das Schweizer Werkvertragsrecht.112 Der einschlägige Art. 371 OR war zum 1. 1. 2013 reformiert worden und blieb 2020 unverändert.113 Vorrangig zu beachten ist aber wiederum eine Rügefrist, diejenige aus Art. 367 Abs. 1 OR:
Art. 367 OR – 4. Haftung für Mängel a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. […]
„Ablieferung“ ist rein tatsächlich zu verstehen. Es geht um die „Übergabe“ des fertig gestellten Werks an den Besteller, entweder durch physische Übergabe oder mittels ausdrücklicher oder stillschweigender Mitteilung des Unternehmers an den Besteller, das Werk sei vollendet.114 Statt „Ablieferung“ verwendet das Gesetz – synonym – auch den Begriff der „Übergabe“, etwa in Art. 376 OR. Aus der Perspektive des Bestellers betrachtet, spricht man von „Abnahme“. „Ablieferung“ und „Abnahme“ bezeichnen denselben tatsächlichen Vorgang.115 Die dogmatische Konzeption ist damit anders als in § 640 BGB, wo unter „Abnahme“ grundsätzlich die Entgegennahme mit Anerkennung (Billigung) zu verstehen ist.116 Die schweizerrechtliche „Abnahme“ entspricht eher der deutschen „Entgegennahme“.117 Sie ist jedenfalls von der Genehmigung des Werks strikt zu unterscheiden.118 Anders als die „Abnahme“ i. S. v. § 640 BGB119 ist sie keine Hauptpflicht des Bestellers.
Die Länge der Rügefrist bestimmt sich nach der Verkehrsübung („nach dem üblichen Geschäftsgange“).120
Erforderliche Methode und Intensität der Prüfung, etwa Stich- oder Messproben, Inbetriebnahme usw., hängen von Art und Bedeutung des jeweiligen Werkes ab.121 Außerdem kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäß Art. 367 Abs. 2 OR verlangt werden:
Art. 367 OR – 4. Haftung für Mängel a. Feststellung der Mängel
[…]
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Der Besteller ist andererseits nicht verpflichtet, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen.122 Zwar hat der Besteller „die Prüfung mit der Sorgfalt vorzunehmen, die für die Art und Bedeutung des konkreten Werkes angemessen ist“,123 abzustellen ist dabei aber auf die Sorgfalt und Aufmerksamkeit eines „durchschnittlichen (nicht spezialisierten) Abnehmers von Werken der betreffenden Art unter den gegebenen Umständen“.124 Vom Besteller kann nicht notwendig eine dem Unternehmer vergleichbare Expertise verlangt werden. Seine Mängelrüge muss zwar substantiiert sein, die Mängel müssen aber weder in fachmännischer Weise bezeichnet werden, noch sind Ursachen der Werkmängel anzugeben.125
Rügen sind formfrei möglich, müssen aber unverzüglich erhoben werden.126 Die Rechtsfolge fehlender Rüge ergibt sich aus Art. 370 OR (Genehmigungsfiktion und Ausschluss der Mängelrechte des Bestellers):
Art. 370 OR – d. Genehmigung des Werke
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Abweichende Regelungen sind wiederum zulässig.127
Wurden Werkgewährleistungsrechte wirksam vorbehalten, legt Art. 371 Abs. 1 OR für die Verjährung daraus fließender Forderungen128 im Ausgangspunkt (wie im Kaufrecht) eine Zweijahresfrist fest – hier gerechnet ab Abnahme, wobei wiederum die Kenntnis des Bestellers vom Mangel keine Rolle spielt.129 Bei bestimmungsgemäßer Integration in ein unbewegliches Werk gilt eine Fünfjahresfrist:
Art. 371 OR – e. Verjährung
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. […]
Art. 371 OR betrifft dabei nur Ansprüche des Bestellers, und zwar ausschließlich im Hinblick auf Mängel gemäß Art. 368 OR.130 Sonstige Schadensersatzansprüche und die Ansprüche der anderen Beteiligten verjähren nach den allgemeinen Vorschriften.131 Deliktsansprüche, die mit aus Werkgewährleistungsrechten fließenden Forderungen konkurrieren, verjähren laut h. L. gemäß Art. 60 OR132.133
Wann genau ein bewegliches Werk „bestimmungsgemäss“ in ein unbewegliches Werk integriert wurde, ist umstritten. Es dürfte auf den normalen Gebrauch abzustellen sein, vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung.134 Der Begriff „bewegliches Werk“ verweist in erster Linie auf Fahrnissachen.135
Gemäß Art. 371 Abs. 2 OR gilt sodann allgemein eine Fünfjahresfrist für Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werks gegen Unternehmer, Architekt und Ingenieur:
Art. 371 OR – e. Verjährung
[…]
2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. […]
Der Begriff des „unbeweglichen Werks“ ersetzt seit 1. 1. 2013 das frühere Tatbestandsmerkmal des „unbeweglichen Bauwerks“. Die genaue Begriffsbestimmung ist derzeit noch unsicher. Jedenfalls muss Gegenstand des Werkvertrags eine immobile Sache sein136 und das Werk „in unmittelbarer oder mittelbarer dauerhafter Verbindung mit dem Erdboden stehen“, weshalb vorübergehende Hilfsbauten (Gerüste) nicht darunter fallen.137 Eine Verwendung von Material seitens des Unternehmers ist nicht erforderlich, weshalb auch das Beschneiden eines Baumes oder das Ausheben eines Grabens die Herstellung eines unbeweglichen Werks bewirken.138
Art. 371 Abs. 3 OR verweist schließlich ergänzend auf die Vorschriften des Kaufrechts:
Art. 371 OR – e. Verjährung
[…]
3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.
Damit findet insbesondere die reguläre zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung, wenn der Unternehmer den Besteller hinsichtlich des Mangels absichtlich getäuscht hat (Art. 371 Abs. 3 i.V. m. Art. 210 Abs. 6 OR).139
c) Arbeitsvertrag und Auftrag
Praktisch bedeutsam und im Schweizer Recht gesetzlich geregelt (sog. Nominatverträge) sind des Weiteren der Arbeitsvertrag (Art. 319ff. OR) und der Auftrag (Art. 394ff. OR). Letzterer ist, anders als im deutschen Recht (vgl. § 662 BGB), nicht notwendig unentgeltlich, umfasst damit insbesondere auch (freie) Dienstverträge i. S. v. § 611 BGB.140 Spezielle Sonderregeln zur Verjährung enthalten das Schweizer Auftrags- und Arbeitsrecht nicht, wie Art. 341 Abs. 2 OR für das Arbeitsrecht festhält:141
Art. 341 OR – H. Unverzichtbarkeit und Verjährung
[…]
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Relevant sind in diesem Zusammenhang aber die allgemeinen Ausnahmen von der ordentlichen Verjährungsfrist (Art. 127 OR) in Art. 128 OR.142
Auch in diesem Bereich stellt im Übrigen die Verjährung ein relativ geringes Problem dar im Vergleich zu den teils sehr kurzen Ausschlussfristen. Bei missbräuchlicher Kündigung ist beispielsweise Anspruchsvoraussetzung eine schriftliche Einsprache beim Kündigenden „längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist“ (Art. 336b Abs. 1 OR). Sodann muss innerhalb von 180 Tagen eine Klage anhängig gemacht werden, anderenfalls der Entschädigungsanspruch verwirkt ist (Art. 336b Abs. 2 OR). Nur wenn diese Ausschlussfristen eingehalten wurden, stellt sich überhaupt die Frage nach einer etwaigen Verjährung.
d) Unerlaubte Handlungen
Für das Deliktsrecht kannte das Schweizer Recht bereits bisher eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift. Der betreffende Art. 60 OR wurde im Rahmen der Revision 2020 beibehalten,143 jedoch grundlegend neu gefasst.144 Ergänzend kommen wiederum die Art. 127ff. OR zur Anwendung.145 Art. 60 OR gilt dabei nicht nur für die unerlaubten Handlungen in Art. 41ff. OR, sondern regelt die Verjährung sämtlicher außervertraglicher Haftungstatbestände,146 vorbehaltlich abweichender Sondervorschriften.147 Viele Haftpflichtsonderregeln verweisen wiederum ausdrücklich auf Art. 60 OR.148
Ausgangspunkt in Art. 60 Abs. 1 OR ist die Kombination einer dreijährigen relativen mit einer zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist:
Art. 60 OR – G. Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. […]
Voraussetzung für den Lauf der relativen Frist ist tatsächliche Kenntnis vom Schaden (Existenz, Beschaffenheit, wesentliche Merkmale149) und der Person des Haftpflichtigen (Tatsachen, welche die Haftpflicht der betreffenden Person begründen150). Kennenmüssen genügt nicht.151 Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen und des Rechtsgrunds der Haftung ist dagegen ohne Belang.152
Für den Fall der Tötung eines Menschen oder der Körperverletzung widerspiegelt Art. 60 Abs. 1bis OR die allgemeine (neue) Sonderregelung in Art. 128a OR zur Behandlung insbesondere von Spätschäden:153
Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. […]
Für eine gewisse Koordination der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung sorgt Art. 60 Abs. 2 OR mittels einer „ausserordentlichen Verjährungsfrist“:154
Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. […]
Eine Bestrafung des Täters wegen der Tat ist dabei nicht erforderlich.155
Art. 60 Abs. 3 OR begründet schließlich eine unverjährbare Einrede:
Art. 60 OR – G. Verjährung
[…]
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
e) Bereicherungsrecht
Im Zuge der Revision 2020 ebenfalls reformiert wurde Art. 67 OR, die Sondervorschrift zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen. Art. 67 Abs. 1 OR kombiniert wiederum eine relative mit einer absoluten Frist:
Art. 67 OR – D. Verjährung
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. […]
Die relative Frist beginnt zu laufen mit tatsächlicher Kenntnis des Entreicherten von seiner Forderung156 und von der Person des Bereicherten („Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten“157). Die zu Art. 60 OR entwickelten Grundsätze158 können auf Art. 67 OR sinngemäß angewendet werden.159 Die absolute Frist läuft ab Entstehung des Bereicherungsanspruchs.160 Als verjährungsrechtliche Schlechterstellung des Entreicherten ist Art. 67 OR ausschließlich auf die Kondiktionen des Art. 62 Abs. 1 OR anzuwenden. Im Übrigen gilt die Regelverjährung aus Art. 127ff. OR.161 Art. 67 Abs. 2 OR statuiert schließlich die sog. Bereicherungseinrede:
Art. 67 OR – D. Verjährung
[…]
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
IV. Der Lauf der Verjährungsfristen
Im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfristen sind der Beginn der Verjährung (1.) und die Fristberechnung (2.) zu betrachten. Auf den Verjährungslauf wird außerdem auf verschiedene Weise eingewirkt (3.).
1. Beginn der Verjährung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung „im Allgemeinen“ mit der Fälligkeit der Forderung:
Art. 130 OR – 4. Beginn der Verjährung a. Im Allgemeinen
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. […]
Mit Fälligkeit ist dabei der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und sie der Schuldner erbringen muss.162 Dieser Zeitpunkt ist – ebenfalls ähnlich wie im deutschen Recht – von demjenigen zu unterscheiden, zu dem eine Leistung erfüllbar ist, also erbracht werden darf.163
Im Unterschied zu § 199 Abs. 1 BGB ist die Regelverjährung im Schweizer Recht somit nicht als Jahresschlussverjährung ausgestaltet. Auch kommt es für den Beginn der Regelverjährung, im Gegensatz zur Regelung in § 199 Abs. 1 BGB, grundsätzlich nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Gläubigers an. Nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts beginnt die Verjährungsfrist vielmehr „unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung kennt“.164 Nur unter strengen Voraussetzungen ist ausnahmsweise für den Beginn der Verjährung das „Wissen [des Gläubigers] um die Grundlagen der Forderung“ maßgebend, wenn der Schuldner die Unkenntnis des Gläubigers zu verantworten hat und die Berufung des Gläubigers auf Art. 130 Abs. 1 OR aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich erscheint.165
Die Grundregel des Art. 130 Abs. 1 OR, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt, erfährt allerdings zahlreiche gesetzliche Ausnahmen. Beispiele enthalten zunächst die bereits erwähnten Art. 60, 67, 210 und 371 OR.166 Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung beginnt erst mit der Kenntnis des Gläubigers zu laufen. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Bereicherungsansprüchen läuft ab Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR) und bei Deliktsansprüchen ab dem Zeitpunkt, zu dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR). Im Kauf- und Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche mit Ablieferung bzw. Annahme (Art. 210 und 371 OR). Darüber hinaus ist Art. 130 Abs. 2 OR zu nennen, wonach bei Forderungen, die „auf Kündigung gestellt“ sind, die Verjährung bereits mit dem Tag beginnt, an dem die Kündigung erstmals zulässig ist:
Art. 130 OR – 4. Beginn der Verjährung a. Im Allgemeinen […]
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 130 Abs. 2 OR sogar grundsätzlich für alle Forderungen, deren Fälligkeit von einer einseitigen Erklärung des Gläubigers abhängt.167 Die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt daher ab dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag erstmals durch den Darlehensgeber gekündigt werden könnte, nicht erst am Tag der Kündigung.168 Eine weitere Ausnahme von Art. 130 Abs. 1 OR sieht Art. 131 OR für den Beginn der Verjährung bei „Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen“ vor:
Art. 131 OR – b. Bei periodischen Leistungen
1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
Der Leibrentenvertrag des Schweizer Rechts ist in Art.516ff. OR geregelt und ähnelt dem Vertragstyp der §§ 759 ff. BGB. Sofern keine andere Laufzeit vereinbart ist, verpflichtet sich der Schuldner darin zu wiederkehrenden periodischen Leistungen an den Gläubiger bis zu dessen Tod, in Geld oder in Gestalt von anderen vertretbaren Sachen.169 Bei den einzelnen Rentenleistungen handelt es sich um periodische Leistungen i. S. v. Art. 128 Ziff. 1 OR, die einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen, welche gemäß Art. 131 Abs. 1 OR jeweils mit der Fälligkeit jeder einzelnen Rentenleistung zu laufen beginnt.
Art. 130 Abs. 1 OR bestimmt darüber hinaus, dass für das „Forderungsrecht im Ganzen“ eine zusätzliche Verjährungsfrist zu beachten ist, welche zu laufen beginnt „mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war“. Das „Forderungsrecht im Ganzen“ verjährt gemäß Art. 127 OR in zehn Jahren.170
2. Fristberechnung
Für die Berechnung der Verjährungsfrist macht Art. 132 Abs. 1 OR folgende Vorgaben:
Art. 132 OR – 5. Berechnung der Fristen
1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. […]
Ähnlich der Regelung in § 187 Abs. 1 BGB bestimmt Art. 132 Abs. 1 OR folglich, dass der Tag, an dem die Verjährung zu laufen beginnt, bei der Berechnung nicht mitzuzählen ist. Auf eine § 187 Abs. 2 BGB vergleichbare Bestimmung hat das Schweizer Recht zugunsten einer einfacheren Regelung verzichtet. Die Verjährung beginnt damit grundsätzlich an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet. Ob es sich dabei um einen Werktag, Sonnabend, Sonn- oder Feiertag handelt, ist – wie im deutschen Recht171 – unerheblich.172 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 OR, dass die Verjährungsfrist am letzten Tag erst um Mitternacht endet. Schließlich verweist Art. 132 Abs. 2 OR auf die Regeln zur Fristberechnung im Zusammenhang mit der Erfüllung (Art. 76 ff. OR):
Art. 132 OR – 5. Berechnung der Fristen […]
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
Insbesondere für die Bestimmung des letzten Tages der Verjährungsfrist sehen Art. 77 und 78 OR Regeln vor, die denjenigen in §§ 188 f. BGB ähneln. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt im Einzelnen:
[W]enn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, [fällt der letzte Tag der Frist] auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
Fällt der letzte Tag der Verjährungsfrist auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Verjährungsfrist am nächsten Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR). Der Samstag ist gesetzlich einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.173
3. Einwirkung auf den Verjährungslauf
Das Schweizer Recht definiert wie das deutsche verschiedene Vorgänge, die den Lauf der Verjährung beeinflussen. Terminologisch unterscheidet es Tatbestände, die zu einer „Hinderung“ oder einem „Stillstand“ des Fristenlaufs führen (a), von Tatbeständen, die den Fristenlauf „unterbrechen“ (b).
a) Hinderung und Stillstand der Verjährung
Art. 134 Abs. 1 OR statuiert, dass die Verjährung unter bestimmten Umständen nicht beginnt (Hinderung) oder stillsteht, falls sie bereits begonnen hat:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: […]
„Hinderung“ und „Stillstand“ halten somit den Fristenlauf an. Der Einfachheit halber wird nachfolgend „Stillstand“ als Oberbegriff verwendet.
Aus Art. 134 Abs. 2 OR ergibt sich weiter, dass die Verjährung nach dem Wegfall des jeweiligen Hinderungs- und Stillstandsgrunds ihren Anfang oder Fortgang nimmt:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
[…]
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang. […]
Der Verjährungsstillstand ist daher mit der Hemmung gemäß § 209 BGB vergleichbar. Eine pauschale Verjährungsverlängerung über den Hemmungszeitraum hinaus, wie sie §§ 210 f. BGB vorsehen, kennt das Schweizer Recht jedoch nicht.
Art. 134 Abs. 1 OR nennt neun Tatbestände, welche die Verjährung stillstehen lassen. Nicht geändert im Zuge der Revision 2020 wurden die Stillstandsgründe in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 – 5 OR:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht; […]
Die Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 – 3bis OR ähneln den „familiären und ähnlichen Gründen“ in § 207 BGB sowie § 210 BGB.
Gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR steht die Verjährung von Forderungen eines Arbeitsnehmers gegen seinen Arbeitgeber still, bis das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft lebt. Die Bestimmung folgt dem Gebot der Rücksichtnahme und soll dem Familienfrieden dienen.174 Das deutsche Recht kennt keine vergleichbare Regelung.
Die Verjährung steht gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR außerdem still, solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutznießung zusteht. Die Schweizer Nutznießung ähnelt dem Nießbrauch der §§ 1030ff. BGB. Sie „kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden“ (Art. 745 Abs. 1 ZGB) und „verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes“ (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR ist dabei im Zusammenhang mit Art. 774 Abs. 2 ZGB zu lesen. Danach unterliegt der Nutznießung der „Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital“. Die Durchsetzung der Forderung würde daher lediglich dazu führen, dass der Schuldner an dem von ihm zurückbezahlten Kapital das Nutznießungsrecht erwirbt.175 Da die Forderung gegen den Nutznießer während der Nutznießung somit nicht sinnvoll durchsetzbar ist, ordnet Art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR den Stillstand der Verjährung an.176 Das deutsche Recht kennt keine vergleichbare Regelung.
Neu gefasst wurde im Zuge der Revision 2020 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: […]
6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann; […]
Vor der Revision trat der Stillstand gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR a.F. bereits ein, wenn eine Forderung (nur) „vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden“ konnte (Hervorhebung der Verf.).
Dieser Stillstandsgrund ist mit der Hemmung der Verjährung „bei höherer Gewalt“ gemäß § 206 BGB vergleichbar. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR greift beispielsweise, wenn dem Gläubiger „zur Geltendmachung seiner Forderung weder ein Gericht im Inland noch eines im Ausland zur Verfügung steht“,177 wenn die Rechtspflege stillsteht, außerdem gegenüber Personen, die vor Schweizer Gerichten Immunität genießen.178 Neu eingeführt wurde im Zuge der Revision 2020 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 7 OR:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: […]
7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; […]
Die Bestimmung löste Art. 586 Abs. 2 ZGB a.F. ab, der bereits eine ähnliche Regelung vorsah. Sie erinnert teilweise an § 211 BGB.
Besondere Erwähnung verdient schließlich die Neuregelung in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
[…]
8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. […]
Bis zur Revision 2020 hatten Vergleichsverhandlungen nach Schweizer Recht keinerlei Auswirkung auf den Verjährungslauf. Der neu eingeführte Stillstandsgrund erlaubt nun aber eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Parteivereinbarung auch in Fällen, in denen zuvor Art. 129 OR einer abweichenden Parteiregelung entgegenstand.179 Die Bestimmung soll „alle formellen und informellen Arten der Streitbeilegung ausserhalb des gerichtlichen Klagewegs“ erfassen.180
Im Vergleich zu § 203 BGB ist hervorzuheben, dass die Verjährung nicht automatisch, sondern nur stillsteht, „sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren“. Eine mit der Ablaufhemmung vergleichbare Ausdehnung des Stillstands über das Ende der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hinaus ist nicht vorgesehen. Der Schweizer Gesetzgeber hatte sich bei der Revision 2020 aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich gegen eine § 203 BGB entsprechende Lösung und für das zusätzliche Erfordernis schriftlicher Vereinbarung ausgesprochen. Letzteres vermeide den „Nachteil, dass die Verjährung gehemmt wird, ohne dass dies den Parteien – vor allem dem Schuldner – bewusst sein muss“. Zudem sei „die Rechtssicherheit tangiert, wenn sich Anfang und Ende der Verhandlungen nicht eindeutig bestimmen“ ließen.181
Ob mit dem Erfordernis schriftlicher Vereinbarung größere Rechtssicherheit geschaffen werden kann, ist jedoch fraglich. Nach dem Wortlaut von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR ist eine schriftliche Vereinbarung zwar einerseits erforderlich, andererseits jedoch nicht hinreichend, um die Verjährung stillstehen zu lassen. Vielmehr steht die Verjährung nur „während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung“ still. Bei vorzeitigem Abbruch der Verhandlungen, wenn diese damit kürzer dauern als schriftlich vereinbart, schafft die schriftliche Vereinbarung möglicherweise eher Unklarheit. Hinzu kommt, dass eine schriftliche Vereinbarung über den Stillstand der Verjährung nur dann zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt, wenn die streitige Forderung nicht bereits verjährt ist. Ist gerade die Verjährung ein Streitpunkt, schafft eine Vereinbarung i.S.v. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR ebenfalls keine Klarheit. Vor diesem Hintergrund wird sich erst zeigen müssen, ob sich die schriftliche Vereinbarung eines Stillstands der Verjährung in der Praxis gegenüber dem zuvor üblichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung durchsetzen kann.182
Art. 134 Abs. 3 OR verweist schließlich noch auf die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),183 die für bestimmte SchKG-Verfahren zusätzliche Stillstandsgründe vorsehen:
Art. 134 OR – III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
[…]
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
Zu nennen ist insbesondere Art. 207 Abs. 3 SchKG, wonach die Verjährung von Forderungen von und gegen Gemeinschuldner ab der Konkurseröffnung bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung ruht. Gemäß Art. 297 Abs. 6 SchKG ruht die Verjährung von Forderungen gegen den Schuldner auch für die Dauer einer (Nachlass-)Stundung.184
b) Unterbrechung der Verjährung
Die Unterbrechung der Verjährung regeln Art. 135 – 138 OR. Aus Art. 137 Abs. 1 OR ergibt sich zunächst das Wesen der Unterbrechung. Mit ihr beginnt die Verjährung „von neuem“:
Art. 137 OR – 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. […]
Grundsätzlich mit §212 BGB (und insbesondere §209 BGB a.F. in der vor der Schuldrechtsreform geltenden Fassung) vergleichbar, unterscheidet Art. 135 OR sodann zwei Unterbrechungstatbestände: die Anerkennung der Forderung (als Unterbrechungshandlung des Schuldners) und die formelle Geltendmachung der Forderung (als Unterbrechungshandlung des Gläubigers):
Art. 135 OR – IV. Unterbrechung der Verjährung 1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Als Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR gilt – ähnlich wie im deutschen Recht185 – jedes Schuldnerverhalten, das der Gläubiger nach Treu und Glauben als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung des Schuldners auffassen darf.186 Die Erklärung ist formfrei möglich, selbst wenn die Begründung der Forderung formbedürftig ist.187 Auch eine konkludente Anerkennung kommt als Unterbrechungshandlung in Betracht.188
Die Anerkennung unterbricht die Verjährung und führt zu ihrem Neubeginn, sofern die anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht bereits verjährt war.189 Ist die Forderung dagegen bereits verjährt, hilft dem Schuldner nur ein den Anforderungen von Art. 141 OR genügender Verzicht des Gläubigers auf die Verjährungseinrede selbst.190
Während Art. 135 Ziff. 1 OR in Tatbestand und Wirkung § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB ähnelt, unterscheiden sich Art. 135 Ziff. 2 OR und § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB erheblich. Bekanntlich führen die in § 204 Abs. 1 BGB genannten Maßnahmen der Rechtsverfolgung seit der Schuldrechtsreform nur noch zur Hemmung der Verjährung. Erst gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen lösen gemäß § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB deren Neubeginn aus. Vergleichbar mit der deutschen Rechtslage vor der Schuldrechtsreform (§ 209 BGB a. F.) wird die Verjährung im Schweizer Recht dagegen (bereits) durch eine bloße formelle Geltendmachung der Forderung mit der Folge unterbrochen, dass sie neu zu laufen beginnt.
Die Aufzählung in Art. 135 Ziff. 2 OR ist nicht abschließend.191 Beispielsweise lässt sich die Verjährung auch durch den Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts i. S. v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unterbrechen.192 Immerhin ist jedoch die formelle Geltendmachung der Forderung vor Gericht oder bei einer Behörde erforderlich. Auf eine Mitteilung der formellen Geltendmachung an den Schuldner oder auf dessen Kenntnis kommt es hingegen nicht an.193 Wie auch sonst im Schweizer Prozessrecht hat zudem der rechtzeitige Postversand fristwahrende Wirkung. Die Verjährung wird daher bereits mit der rechtzeitigen „Postaufgabe“ wirksam unterbrochen, d. h. mit der Übergabe an die (Schweizer) Post,194 selbst wenn das Schriftstück Gericht oder Behörde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugeht.
Eine Unterbrechungshandlung wirkt dabei grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten.195 Dies gilt auch bei mehreren Schuldnern. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 136 OR bei Solidarschuldnern, Mitschuldnern einer unteilbaren Leistung sowie im Bürgschafts- und Versicherungsverhältnis:
Art. 136 OR – 2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Ähnlich wie beim Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB196 hat die nach Art. 137 Abs. 1 OR neu beginnende Verjährungsfrist grundsätzlich dieselbe Länge wie die alte.197 In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt jedoch Art. 137 Abs. 2 OR, dass die neu beginnende Verjährungsfrist „stets die zehnjährige“ ist, wenn die „Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt“ wird:
Art. 137 OR – 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil
[…]
4 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Bei Feststellung durch richterliches Urteil beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist dabei mit der Rechtskraft zu laufen.198 Art. 135 Ziff. 2 OR ist daher funktional (abgesehen von der unterschiedlichen Länge der Verjährungsfrist) mit § 197 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 BGB vergleichbar. Schließlich regelt Art. 138 OR den Neubeginn der Verjährung nach einer Unterbrechung durch formelle Geltendmachung i. S. v. Art. 135 Ziff. 2 OR:
Art. 138 OR – b. Bei Handlungen des Gläubigers
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, läuft sie gemäß Art. 138 Abs. 1 OR daher erst mit dem Abschluss des Verfahrens neu, nicht bereits mit Einreichung von Schlichtungsgesuch oder Klage bzw. mit Erhebung der Einrede. Dies stellt sicher, dass die Verjährung nicht trotz der Unterbrechung bereits während eines überlangen Verfahrens eintritt.
Praktisch genutzt wird in der Schweiz vor allem die Unterbrechung mittels Schuldbetreibung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 2 OR). Grundzüge des in Deutschland wenig bekannten Schweizer Betreibungsverfahrens werden nachfolgend erläutert im Zusammenhang mit prozessualen Aspekten der Verjährung.199
V. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung
Rechtsvergleichend ist hervorzuheben, dass die Regelung der Dispositivität im Schweizer Verjährungsrecht stark von derjenigen in § 202 BGB abweicht. Die Verjährungsfristen im Dritten Titel des OR sind nämlich zwingendes Recht, können durch Parteivereinbarung also weder verkürzt noch verlängert werden:
Art. 129 OR – 3. Unabänderlichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immerhin, entgegen dem Wortlaut von Art. 129 OR, eine Verlängerung der genannten Fristen durch Parteivereinbarung wirksam, wenn die Vereinbarung nach Abschluss des Vertrags getroffen wird und die vereinbarte Frist die ordentliche Frist von zehn Jahren nicht übersteigt.200 Diese Rechtsprechung steht auch in Zusammenhang mit dem praktisch sehr bedeutsamen Art. 141 OR. Danach kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede unter gewissen Umständen verzichtet werden – was in der Sache letztlich einer Verlängerung der Verjährungsfrist entspricht. In der 2020 in Kraft getretenen Fassung lautet die Vorschrift:
Art. 141 OR – VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede
1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. […]
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts201 stellt die Bestimmung in ihrer neuen Fassung klar, dass ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede wirksam ist, soweit der Verzicht nach Beginn der Verjährung (und nicht bereits bei Vertragsschluss) erklärt wird und die Dauer, für die der Verzicht erklärt wird, zehn Jahre nicht übersteigt.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung202 verlangt Art. 141 Abs. 1bis OR neu, dass dieser Verzicht schriftlich erklärt werde. Die Bestimmung stellt zusätzlich klar, dass in AGB nur der Verwender wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichten kann. Da ein Verzicht gemäß Art. 141 Abs. 1 OR aber ohnehin erst nach Beginn der Verjährung wirksam ist, dürfte die praktische Relevanz dieses Zusatzes gering sein.203
Darüber hinaus enthalten Art. 141 Abs. 2 – 4 OR neu detaillierte Regelungen zur Wirkung eines Verjährungsverzichts unter Solidarschuldnern, Mitschuldnern einer unteilbaren Leistung sowie im Bürgschafts- und Versicherungsverhältnis:
Art. 141 OR – VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede
[…]
2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
Wie im deutschen Recht handelt es sich bei der Verjährungseinrede um ein prozessuales Verteidigungsmittel. Der Verzicht auf ihre Erhebung ist auf den Lauf der Verjährung ohne Einfluss.204 Der Verzicht steht zudem typischerweise unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht bereits eingetreten war.
Bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz kommt die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung insbesondere zur Abwendung einer vom Gläubiger angedrohten Schuldbetreibung in Betracht.205 Bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz außerhalb der Schweiz gilt Gleiches im Hinblick auf die eventuell angedrohte Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Wie ausgeführt,206 beeinflussten Vergleichsverhandlungen den Lauf der Verjährung vor der Revision 2020 nicht. Verzichtserklärungen hatten insbesondere vor diesem Hintergrund erhebliche praktische Bedeutung. Nunmehr können Parteien gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR aber vereinbaren, dass die Verjährung während der Vergleichsverhandlungen stillstehen soll. Ob sich eine solche Vereinbarung gegenüber der Verzichtserklärung in der Praxis durchsetzen wird, muss sich aus den oben genannten Gründen jedoch erst noch zeigen.
VI. Prozessuale Aspekte
1. Allgemeines
In prozessualer Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der Verjährung Schweizer Prägung – wie im deutschen Recht – um ein Institut des materiellen Rechts handelt.207
Die Verjährung ist als Einrede ausgestaltet. Folglich wird die Verjährung einer gerichtlich geltend gemachten Forderung – wie im deutschen Recht – nicht von Amts wegen geprüft. Sobald die Verjährungseinrede erhoben wurde, erfolgt jedoch eine umfassende Überprüfung. Das Gericht prüft dann beispielsweise die Übergangsbestimmungen ebenso von Amts wegen wie die Frage, ob die Einrede wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist.208 Die Einrede der Verjährung ist ein prozessuales Verteidigungsmittel, auf dessen Erhebung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 und 2 OR verzichtet werden kann.209
Bestreit der Schuldner die Forderung, weigert sich aber, einen Verjährungsverzicht zu erklären, bleibt zur Abwendung des Verjährungseintritts in der Regel nur eine Unterbrechung des Verjährungslaufs durch formelle Geltendmachung i. S. v. Art. 135 Ziff. 2 OR.210
2. Unterbrechung der Verjährung insbesondere durch Schuldbetreibung
Wie gesehen,211 wird der Verjährungslauf gemäß Art. 135 Ziff.2 OR u.a. unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Von großer praktischer Bedeutung gegenüber Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz ist dabei die Unterbrechung durch Schuldbetreibung. Weil das sog. Betreibungsverfahren systematisch von der Zwangsvollstreckung in Deutschland erheblich abweicht, wird es kurz vorgestellt, soweit dies zum Verständnis der Verjährungsthematik erforderlich scheint.
Beim Betreibungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur kostengünstigen und schnellen Durchsetzung streitiger Forderungen. Es ist in Art. 67ff. SchKG geregelt. Im Unterschied zum deutschen Mahnverfahren nach §§ 688ff. dZPO ist das Betreibungsverfahren kein gerichtliches Verfahren. Es wird durch Betreibungsbegehren beim örtlich zuständigen Betreibungsamt – gewöhnlich am (Wohn-)Sitz des Schuldners212 – eingeleitet, welches sodann ohne Prüfung der Begründetheit einen sog. Zahlungsbefehl erlässt.
Für die Einleitung des Betreibungsverfahrens bestehen keine besonderen formellen Anforderungen. In der Praxis genügt oftmals die Einreichung eines Formulars. Das Betreibungsbegehren muss im Regelfall lediglich Gläubiger, Schuldner, Forderungshöhe und Forderungsgrund nennen.213 Es herrscht kein Anwaltszwang. Die Gebühren, die der Gläubiger für die Ausstellung des Zahlungsbefehls vorzuschießen hat (Betreibungskosten),214 sind streitwertabhängig und liegen je nach Streitwert zwischen sieben und vierhundert Schweizer Franken.215
Das Betreibungsamt trägt die Betreibung in das öffentlich zugängliche Betreibungsregister ein und erlässt in zweifacher Ausfertigung einen Zahlungsbefehl. Die erste Ausfertigung wird dem Schuldner – in der Regel per Post – zugestellt.216
Der Schuldner kann dem Zahlungsbefehl durch Erhebung eines sog. Rechtsvorschlags ohne Angabe von Gründen widersprechen,217 und zwar direkt bei der Zustellung oder innerhalb von zehn Tagen.218 Versäumt er dies, erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Erhebt der Schuldner hingegen Rechtsvorschlag, wird die Betreibung eingestellt.219 Es ist dann Sache des Gläubigers, die sog. Beseitigung des Rechtsvorschlags auf dem Klageweg durchzusetzen.220 Für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens hat der Gläubiger ein Jahr Zeit ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls.221 Versäumt er diese Frist, verliert der Zahlungsbefehl seine Wirkung. Dem Gläubiger steht es jedoch frei, ein neues Betreibungsbegehren für dieselbe Forderung zu stellen.
Das Datum der Zustellung wird auf der Ausfertigung des Zahlungsbefehls für den Gläubiger ebenso vermerkt wie die erfolgte oder unterbliebene Erhebung des Rechtsvorschlags. Die zweite Ausfertigung wird dem Gläubiger nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags übermittelt.
Die Verjährung wird freilich schon unterbrochen durch die rechtzeitige Absendung eines den formellen Anforderungen genügenden Betreibungsbegehrens an das zuständige Betreibungsamt.222 Wie beschrieben,223 wirkt fristwahrend bereits die fristgerechte Übergabe an die Schweizer Post einer für ein Gericht oder eine Behörde bestimmten Mitteilung. Rechtzeitiger Eingang des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt ist für die erstmalige Unterbrechung der Verjährung ebenso wenig erforderlich wie die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.224 Die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbricht den Lauf der Verjährung dann vielmehr erneut, ebenso wie jeder nachfolgende „Betreibungsakt“i.S.v. Art. 138 Abs. 2 OR.225
Da bereits die Einreichung eines Betreibungsbegehrens die Verjährung unterbricht, steht es dem Gläubiger frei, das Begehren jederzeit zurückzuziehen – ohne Verlust der verjährungsunterbrechenden Wirkung.226 Eine solche „stille Betreibung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres zulässig.227 In diesem Fall wird kein Zahlungsbefehl aus- und zugestellt mit der Folge, dass die Schuldbetreibung gar nicht erst beginnt und sich die Gebühren auf fünf Schweizer Franken reduzieren.228
Bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz ist die Schuldbetreibung aus den genannten Gründen insbesondere in jenen Fällen das Mittel der Wahl, in denen der Schuldner die Forderung nicht anerkennt und einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung (oder nunmehr der Hinderung bzw. dem Stillstand der Verjährung während der Dauer von Vergleichsverhandlungen) nicht zustimmt.
Typischerweise bieten Gläubiger Schuldnern mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz an, von der Einleitung eines Betreibungsverfahrens abzusehen, sofern letztere auf die Verjährungseinrede verzichten. Da die Betreibung im Betreibungsregister eingetragen wird, das öffentlich einsehbar ist, stimmen Schuldner einem Verzicht oftmals zu – auch um mögliche Reputationsschäden und eine Herabstufung der eigenen Kreditwürdigkeit zu vermeiden.
Umgekehrt ist Gläubigern von Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz die Einsichtnahme in das Betreibungsregister zu empfehlen, gibt dieses doch einen Anhaltspunkt, wie es um die finanzielle Situation des Schuldners steht.
3. Unterbrechung der Verjährung einer dem Schweizer Recht unterliegenden Forderung bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz im Ausland
Art. 135 Ziff. 2 OR schließt nicht aus, dass der Gläubiger die Verjährung einer Forderung, die Schweizer Recht unterliegt, unterbricht durch formelle Geltendmachung in einem Verfahren vor einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde.229 Voraussetzung für die wirksame Verjährungsunterbrechung durch formelle Geltendmachung im Ausland ist wohl zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass ausländisches Gericht oder ausländische Behörde aus Sicht des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz internationale Zuständigkeit beanspruchen können.230
4. Exkurs: Hemmung der Verjährung eines dem deutschen Recht unterliegenden Anspruchs bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz
Umgekehrt lässt sich mit einer Rechtsverfolgung in der Schweiz auch Einfluss auf die Verjährung einer Forderung nehmen, die deutschem Recht unterliegt. So hat der BGH ausdrücklich festgehalten, dass „[e]in schweizerischer Zahlungsbefehl […] einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F.“ gleichsteht.231 Die Schuldbetreibung ist also bei Schuldnern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz auch ein geeignetes Mittel, um auf Grundlage von § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB die Verjährung von Forderungen zu hemmen, die deutschem Recht unterliegen.232
Für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB ist freilich die „Zustellung des Mahnbescheids“ erforderlich. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Anwendung von Art. 135 Ziff. 2
OR muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner daher zwingend vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden. Insbesondere in Fällen, in denen die regelmäßige Jahresschlussverjährung gehemmt werden soll, muss rechtzeitig ein Betreibungsbegehren gestellt werden. Wie lange Betreibungsämter benötigen, um einen Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen sowie dem Gläubiger davon Mitteilung zu machen, hängt vom zuständigen Betreibungsamt, seiner Auslastung und den benötigten Zustellversuchen ab. Ggf. hilft nur die notfallmäßige Einreichung eines Schlichtungs- oder Klagebegehrens „zwischen den Jahren“.
VII. Resümee
Deutschen Juristen mag das Schweizer Verjährungsrecht auf den ersten Blick sehr vertraut vorkommen. Von diesem Eindruck darf man sich jedoch nicht täuschen lassen. Es bestehen einige wesentliche Unterschiede im Detail. Im Vergleich zum deutschen sind insbesondere folgende Eigenheiten des Schweizer Verjährungsrechts hervorzuheben:
Die Länge der Verjährungsfristen weicht zum Teil erheblich ab. Manche Fristen sind deutlich kürzer als im deutschen Recht.
Für den Verjährungsbeginn kommt es im Schweizer Recht vielfach nicht auf Kenntnis des Gläubigers an.
Das Schweizer Recht kennt keine Jahresschlussverjährung.
Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht automatisch.
Der Parteiautonomie sind im Schweizer Verjährungsrecht erhebliche Grenzen gesetzt.
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Zu Art. 127 OR siehe auch unten III. 1. Das „Obligationenrecht“ (OR, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 220) ist ein eigenständiges Gesetz mit eigener Artikelzählung. Es gehört jedoch systematisch zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. 12. 1907 (ZGB, SR 210) und wurde am 30. 3. 1911 erlassen als „Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)“. OR und ZGB bilden eine „innere Einheit“. Ihre jeweiligen allgemeinen Vorschriften finden gesetzesübergreifend Anwendung; vgl. nur Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rn. 13 ff. ↩︎
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Vgl. nur Däppen, in: Widmer Lüchinger/Oser, Basler Kommentar Obligationenrecht I (BSK-OR I), 7. Aufl. 2020, Art. 127 Rn. 2; Wildhaber/Dede, in: Aebi-Müller/Müller, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht (BK). Obligationenrecht. Allgemeine Bestimmungen. Die Verjährung. Art. 127 – 142 OR, 2021, Art. 127 Rn. 7. ↩︎
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Ausdrücklich so Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung (BGE) 87 II 155 E. 3.b. ↩︎
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BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 171. ↩︎
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Vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 194 Rn. 4 (zu § 985 BGB). ↩︎
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Zu Rechtsmissbrauch im Verjährungsrecht noch unten I. 3. ↩︎
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Arnet, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (CHK), 3. Aufl. 2016, Art. 641 ZGB Rn. 30. ↩︎
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BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 2. ↩︎
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BGE 133 III 6 E. 5. 3. 4. ↩︎
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BGE 137 III 16 E. 2; 99 II 185 E. 2. b). ↩︎
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Vgl. nur Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 1. ↩︎
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BGE 99 II 185 E. 2.b); Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 2. ↩︎
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Zur Qualifikation im Kollisionsrecht unten I. 5. a). ↩︎
-
Schweizerisches Bundesgericht (BGer) 5A_363/2013 E. 3.3; BGE 119 III 108 E. 3.a); 118 II 447 E. 1.b)bb). Zum deutschen Recht vgl. nur Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 657. ↩︎
-
Vgl. Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (KUKO-ZPO), 3. Aufl. 2021, Art. 229 Rn. 11a ff. Im Zivilprozess gilt die Eventualmaxime (Konzentrationsgrundsatz); vgl. KUKO-ZPO/Oberhammer/Weber, Vor Art. 52 – 58 Rn. 2. Aus deutscher Sicht ungewohnt, kann diese zu innerprozessualer Präklusion bereits vor der Hauptverhandlung führen, so Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. Landbrecht, Teil-Sachentscheidungen, 2012, S. 268 m. w. N. Ein Erheben der Verjährungseinrede bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist daher nicht so unproblematisch möglich wie im deutschen Zivilprozess; vgl. Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 214 Rn. 2. Die Details sind umstritten und bedürfen der Abklärung im Einzelfall. ↩︎
-
Unten III. 3. ↩︎
-
S. dazu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 64 – 74. ↩︎
-
Zu einem Basler Fall bezüglich Ansprüchen aus der Fluggastrechte-VO krit. Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechte-VO, 20. Ed. 1. 10. 2021, Art. 7 Rn. 48. ↩︎
-
„Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.“ ↩︎
-
Ausführlich BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 77 – 81. ↩︎
-
BGE 131 V 97 E. 4. 3. 1; 121 III 60 E. 3. d); 104 II 99 E. 2.b). ↩︎
-
BGer 4A_362/2020 E. 5.1; 4A_229/2015 E. 4.3; 4A_532/2009 E. 3.1; BGE 131 III 430 E. 2; 108 II 278 E. 5.b). ↩︎
-
Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), Überbl v § 194 Rn. 16 – 23. ↩︎
-
Grüneberg/Grüneberg (Fn. 5), § 242 Rn. 38: immanente Inhaltsbegrenzung („Innentheorie“). ↩︎
-
Vgl. CHK/Middendorf/Grob (Fn. 7), Art. 2 ZGB Rn. 3: „ZGB 2 II verweigert einer gesetzmässigen Rechtslage den Rechtsschutz …“. ↩︎
-
Vgl. Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), Überbl v § 194 Rn. 16: Die Schuldrechtsreform habe den Anwendungsbereich des § 242 BGB im deutschen Verjährungsrecht erheblich eingeengt. ↩︎
-
Unten V. ↩︎
-
BGer 9C_473/2014 E. 3.1; 5A_563/2009 E. 3. ↩︎
-
BGer 9C_473/2014 E. 3.1; 4C.155/2002 E. 2. 2. ↩︎
-
Zu Details der Fälligkeitsproblematik BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 83 – 85. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 86. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 87; BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 142 Rn. 11, je m. w. N. ↩︎
-
Oben I.1.a.E. ↩︎
-
Girsberger/Gassmann, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. 12. 1987 (ZK-IPRG), 3. Aufl. 2018, Art. 148 Rn. 1; Dasser, in: Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar Internationales Privatrecht (BSK-IPRG), 4. Aufl. 2021, Art. 148 Rn. 1. ↩︎
-
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. 12. 1987 (SR 291). ↩︎
-
ZK-IPRG/Girsberger/Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 15; BSK-IPRG/ Dasser (Fn. 34), Art. 148 Rn. 20. ↩︎
-
ZK-IPRG/Girsberger/Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 17. ↩︎
-
BSK-IPRG/Dasser (Fn. 34), Art. 148 Rn. 11. ↩︎
-
ZK-IPRG/Girsberger/Gassmann (Fn. 34), Art. 148 Rn. 22. ↩︎
-
BGer 4C.144/2005 E. 4; BSK-IPRG/Dasser (Fn. 34), Art. 148 Rn. 12. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 93 – 100. ↩︎
-
SR 0.748.410. ↩︎
-
SR 0.747.356.1. ↩︎
-
SR 0.741.611 = Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route, CMR. ↩︎
-
SR 0.221.211.1. ↩︎
-
SR 0.741.31. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 51. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 39 f. ↩︎
-
Vgl. dazu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 41 – 44. ↩︎
-
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährung) vom 29. 11. 2013, Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BBl) 2014, 235, 242. ↩︎
-
Vgl. EGMR, 11. 3. 2014 – 52067/10 und 41072/11 (Howald Moor et autres c. Suisse); ausführlich hierzu BK-Wildhaber/Dede (Fn.2), Art. 128a Rn. 10 – 19 m. w. N. ↩︎
-
Zu Einzelheiten der Beratungen BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 47 – 50. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 111. ↩︎
-
Vgl. dazu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 110 – 130. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Vorbemerkungen zu Art. 127 – 142 Rn. 131 f. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 1. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 10. ↩︎
-
So BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 16; BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 133 Rn. 2, je m. w. N. auch zur Rechtsprechung; str. ↩︎
-
Vgl. im Einzelnen BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 133 Rn. 24 – 30. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 140 Rn. 4 m. w. N. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 140 Rn. 5 – 10 m. w. N. ↩︎
-
So Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rn. 3287. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 1, spricht von „Grundregelung“. ↩︎
-
Vgl. Übersichten bei BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 190 – 194, 216 – 222; BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 127 Rn. 10 – 21. ↩︎
-
Vgl. hierzu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128 Rn. 5 f. ↩︎
-
BGer 4C.207/2006 E. 2.2.1; BGE 78 II 145 E. 3.a; 45 II 676 E. 1. ↩︎
-
Vgl. etwa BGE 124 III 370 E. 3.c) (Lizenzgebühren); 78 II 145 E. 3b (interne Kompensationszahlungen des Glühlampenkartells [Phoebuskartell] von 1924/25). ↩︎
-
Vgl. im Einzelnen BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128 Rn. 37 – 45. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 1 f., 20 – 23. ↩︎
-
Unten III. 3. d). ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 37 ff. ↩︎
-
Unten III. 3. a) und b). ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 42. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 53. ↩︎
-
Kritisch daher Teile der Schweizer Lehre, vgl. hierzu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 53 m. w. N. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 55. ↩︎
-
Vgl. Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 195 Rn. 3. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 139 Rn. 2 ff. ↩︎
-
Vgl.BGE130III591E.5.5.1;104II225E.4.b). ↩︎
-
Vgl. etwa BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 139 Rn. 38 – 43: Art. 139 OR betreffe echte wie unechte Solidarität. A. A. BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 139 Rn. 3: Art. 139 OR gelte nur für die unechte Solidarität. Bei der echten Solidarität trete der leistende Solidarschuldner dagegen an die Stelle des Gläubigers und übernehme die vorgefundene Verjährungslage. ↩︎
-
Vgl. die Übersichten oben Fn. 63. ↩︎
-
Ebenso Voser/Boog, RIW 2009, 126, 129. ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 3. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 2: trotz des Wortlauts keine Pflicht, sondern bloße Obliegenheit. ↩︎
-
BGE76II221E.2. ↩︎
-
Vgl. den Fall BGE 131 III 145 E. 7. 3. ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 5. ↩︎
-
BGE76II221E.2. ↩︎
-
Zu Beispielen aus verschiedenen Branchen BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 5. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 6; dort auch zu Besonderheiten bei Teillieferungen, Kauf nach Muster, Kauf auf Probe und Grundstückskauf. ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 13. ↩︎
-
BGE101II84E.3;107II175E.1.a). ↩︎
-
BGE 22 I 498, 503, Ziff. 2. ↩︎
-
BGer 4C.395/2001 E. 2. 1. 1; BGE 114 II 239 E. 5.a)aa). ↩︎
-
BGer 4D_4/2011 E. 4.1; 4A_367/2009 E. 1. 2. ↩︎
-
BGE117II425E.2;107II172E.1.a). ↩︎
-
Vgl. hierzu BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 201 Rn. 11 m. w. N. ↩︎
-
Für Forderungen im Zusammenhang mit Willensmängeln und aus der Verletzung von Nebenpflichten gelten dagegen die allgemeinen Verjährungsregeln; vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 207. Konkurrierende Deliktsansprüche verjähren laut h. L. nach Art. 60 OR (unten III. 3. d), vgl. BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 1. ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 3. ↩︎
-
Vgl. BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 128a Rn. 41 ff. Siehe oben Text um Fn. 70. ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 203. ↩︎
-
BGE 89 II 405 E. 2.a). ↩︎
-
Unten III. 3. b). ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 4. ↩︎
-
Vgl. nur Thouvenin, in: Hilty/Arpagaus, Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, Art. 8 Rn. 80. Anders § 13 BGB. ↩︎
-
Vgl. nur BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 199 Rn. 1 m. w. N. ↩︎
-
Die Literatur sieht hierin einen Wertungswiderspruch; vgl. nur BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 199 Rn. 1, Art. 210 Rn. 5; BK-Wildhaber/ Dede (Fn. 2), Art. 129 Rn. 62. Ob dieser Wertungswiderspruch künftig aufgelöst wird, ist derzeit offen. Auch bleibt abzuwarten, inwiefern Art. 8 UWG (Kontrolle von AGB in Konsumentenverträgen) Linderung bringen wird. ↩︎
-
Oben Text nach Fn. 82. ↩︎
-
BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 6. ↩︎
-
BGer 4A_97/2014 E. 4.1; 4A_301/2010 E. 3.2; BGE 107 II 231 E. 3.b). ↩︎
-
Voser/Boog, RIW 2009, 126, 130. ↩︎
-
Vgl. Anhaltspunkte für die Auslegung bei BSK-OR I/Honsell (Fn. 2), Art. 210 Rn. 5. ↩︎
-
Einführend zum Schweizer Werkvertrag Boog/Stark-Traber, RIW 2012, 817. ↩︎
-
Vgl. dazu BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 212. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 3. ↩︎
-
Boog/Stark-Traber, RIW 2012, 817, 819; BSK-ORI/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 12. Die Terminologie wird sowieso uneinheitlich verwendet, vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 370 Rn. 3 m. w. N. ↩︎
-
Grüneberg/Retzlaff (Fn. 5), § 640 Rn. 5. ↩︎
-
Eine weitere Kategorie des deutschen Rechts ist die „Vollendung“ i. S. v. § 646 BGB. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 370 Rn. 3. ↩︎
-
Grüneberg/Retzlaff (Fn. 5), § 640 Rn. 3. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 6 f. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 12. ↩︎
-
BGE 107 II 172 E. 1.a); 46 II 36, 37. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 9. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 9 (Hervorhebg. im Original). ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 18. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 20. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 367 Rn. 29, Art. 370 Rn. 24. Zum im Kaufrecht parallelen Problem der Vereinbarung einer „Garantiefrist“ vgl. oben Text um Fn. 110. ↩︎
-
Nicht die Mängelrechte selbst (Wandelungs‑, Minderungs‑, Nachbesserungsrechte) verjähren, sondern die aus ihnen fließenden Forderungen; vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 42e. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 15. Vgl. dort auch zur Rolle des neuen Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR (Hinderung und Stillstand der Verjährung; siehe unten IV. 3. a) in diesem Zusammenhang, insbesondere bei Sekundärmängeln und Mangelfolgeschäden. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 5. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 6. ↩︎
-
Unten III. 3. d). ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 7. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 19d. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 19c. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 22. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 23. ↩︎
-
So BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 27. ↩︎
-
BSK-OR I/Zindel/Schott (Fn. 2), Art. 371 Rn. 1, 42a. Vgl. oben Fn. 109. ↩︎
-
Zur Abgrenzung der Vertragstypen Boog/Eschment, RIW 2015, 245, 246 ff. ↩︎
-
Für das Auftragsrecht ebenso BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 130 Rn. 20. ↩︎
-
Oben III. 2. ↩︎
-
Im deutschen Recht ging der Großteil des Regelungsgehalts der deliktsrechtlichen Sondervorschrift des § 852 a. F. BGB im Zuge der Schuldrechtsreform in den allgemeinen Verjährungsvorschriften auf; vgl. Grüneberg/Sprau (Fn. 5), § 852 Rn. 1. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 1a. ↩︎
-
BGE 123 III 213 E. 6.a). ↩︎
-
BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 197. ↩︎
-
Vgl. Beispiele bei BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 199. ↩︎
-
Vgl. Beispiele bei BK-Wildhaber/Dede (Fn. 2), Art. 127 Rn. 198; BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 2 ff. ↩︎
-
BGE 136 III 322 E. 4.1; 126 III 161 E. 3.c); 112 II 118 E. 4; 111 II 55 E. 3.a). ↩︎
-
BGE 82 II 43 E. 1.a). ↩︎
-
BGer 2P.168/2003 E. 2.3; 5C.230/2002 E. 3.1; BGE 111 II 55 E. 3.a); 109 II 433 E. 2. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 6. ↩︎
-
Oben III. 2. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 60 Rn. 11. ↩︎
-
BGE 122 III 225 E. 4; 112 II 172 E. II. 2. b); 100 II 332 E. 2.c). ↩︎
-
BGE 135 III 289 E. 7. 1. ↩︎
-
BGE 129 III 503 E. 3. 4. ↩︎
-
Oben III. 3. d). ↩︎
-
BSK-OR I/Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 9. ↩︎
-
Vgl. ausführlich BSK-OR I/Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 3 – 5. ↩︎
-
BSK-OR I/Huwiler (Fn. 2), Art. 67 Rn. 7 – 8c. ↩︎
-
BGE 129 III 535 E. 3. 2. 1. ↩︎
-
Vgl. Grüneberg/Grüneberg (Fn. 5), § 271 Rn. 1. ↩︎
-
BGE 137 III 16 E. 2. 2. ↩︎
-
BGE 136 V 73 E. 4. 2. ↩︎
-
Oben III. 3. ↩︎
-
BGE 122 III 10 E. 5. ↩︎
-
BGer 4A_699/2011 E. 3; BGE 91 II 442 E. 5.b); 50 II 401, 404. ↩︎
-
BSK-OR I/T. Bauer/C. Bauer (Fn. 2), Art. 516 Rn. 1; CHK/Balmelli (Fn. 7), Art. 516 OR Rn. 1. ↩︎
-
BGE 124 III 449 E. 3.b); 111 II 501 E. 2. ↩︎
-
Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 187 Rn. 1. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 132 Rn. 2; CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 132 OR Rn. 2. ↩︎
-
Siehe Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21.6.1963 (SR 173.110.3). ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 5; CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 7. ↩︎
-
CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 9. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 6. ↩︎
-
Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 259. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 9; CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 134 OR Rn. 12 f. ↩︎
-
Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260. Zu Art. 129 OR unten V. ↩︎
-
Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260. ↩︎
-
Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 260. ↩︎
-
Unten V. ↩︎
-
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11.4.1889 (SR 281.1). ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 134 Rn. 11. ↩︎
-
Vgl. Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 212 Rn. 2. ↩︎
-
BGer 4A.590/2009 E. 4.1; BGE 134 III 591 E. 5. 2. 1; 119 II 368 E. 7.b); 110 II 176 E. 3. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 2. ↩︎
-
BGer 4A_147/2014 E. 4. 4. 4; BGE 120 III 270 E. 3.c). ↩︎
-
BGer 4A_207/2018 E. 6. ↩︎
-
Unten V. ↩︎
-
Siehe weitere Beispiele bei BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 19. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 19. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 5. ↩︎
-
BGer 2C_426/2008 E. 6. 6. 1; 4C.218/2003 E. 3. 3. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 136 Rn. 2. ↩︎
-
Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 212 Rn. 8. ↩︎
-
S. als Beispiel BGer 9C_262/2010 E. 4.2 für den Neubeginn einer fünfjährigen Verjährungsfrist; BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 137 Rn. 2; CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 137 OR Rn. 2. ↩︎
-
CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 137 OR Rn. 5. ↩︎
-
Unten VI. 2. ↩︎
-
Ausführlich, auch zur Gesetzgebungsgeschichte, vgl. BGE 132 III 226 E. 3. 3. ↩︎
-
BGE 132 III 226 E. 3. 3. ↩︎
-
BGer 4A_495/2011 E. 2.3.1. ↩︎
-
So auch Botschaft (Fn. 50), BBl 2014, 235, 263. ↩︎
-
CHK/Killias/Wiget (Fn. 7), Art. 141 OR Rn. 3. ↩︎
-
Unten VI. 2. ↩︎
-
Oben IV. 3. a). ↩︎
-
Oben I. 1. a.E. ↩︎
-
Oben I. 1. und I. 3. ↩︎
-
Oben V. ↩︎
-
Oben IV. 3. b). ↩︎
-
Oben IV. 3. b). ↩︎
-
Art. 46 ff. SchKG. ↩︎
-
Art. 67 Abs. 1 SchKG. ↩︎
-
Vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG. ↩︎
-
Vgl. Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35). ↩︎
-
Vgl. Art. 69 – 72 SchKG. ↩︎
-
Art. 75 Abs. 1 SchKG. ↩︎
-
Art. 74 Abs. 1 SchKG. ↩︎
-
Art. 78 Abs. 1 SchKG. ↩︎
-
Vgl. Art. 79 ff. SchKG. ↩︎
-
Art. 88 Abs. 2 SchKG. ↩︎
-
Vgl. etwa BGE 138 III 528 E. 4.1; 119 II 339 E. 1. ↩︎
-
Oben IV. 3. b). ↩︎
-
BGE 114 II 261 E. a); 104 III 20 E. 2; 101 II 77 E. 2.c). ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 138 Rn. 5. ↩︎
-
Vgl. BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 6: selbst gleichentags. ↩︎
-
Vgl. etwa BGE 144 III 425 E. 2. 1. ↩︎
-
Vgl. Art. 16 Abs. 4 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. ↩︎
-
BSK-OR I/Däppen (Fn. 2), Art. 135 Rn. 15. ↩︎
-
Siehe als Beispiel BGer 4C.144/2005 E. 4 zur Unterbrechung gemäß Art. 135 Ziff. 2 OR mittels eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Deutschland. Kritisch BSK-IPRG/Dasser (Fn. 34), Art. 148 Rn. 13. ↩︎
-
BGH, NJW-RR 2002, 937. ↩︎
-
Vgl. Grüneberg/Ellenberger (Fn. 5), § 204 Rn. 18. ↩︎